Wer packt, haftet auch. Bestimmte Wertsachen, Tiere und Pflanzen oder elektronische Anlagen sind generell nicht versichert, selbst wenn Speditionen den Umzug übernehmen.

Ein Haftungsausschluss für den Umzugsunternehmer entsteht, wenn ein Schaden durch ein so genanntes „unabwendbare Ereignis“ entsteht. Dazu gehören etwa Unfallschäden in Folge von Blitzeis oder wenn Sachschäden durch Dritte entstehen, die dann aber nicht festgestellt werden können.
Wer sich auch gegen solche „unabwendbaren Ereignisse“ absichern möchte, sollte eine entsprechende Umzugstransportversicherung abschließen. Diese Transportversicherung kann entweder auf den Neuwert oder den Zeitwert der zu versichernden Gegenstände abgeschlossen werden. Die Kosten für eine solche Versicherung sind von den individuellen Anforderungen des Umziehenden abhängig. Eine erste Beratung kann in der Regel der Umzugsunternehmer vornehmen, der auch die Police für den Kunden abschließen kann.

Beim Umzug entstandene Schäden müssen zunächst entsprechend dokumentiert werden. Hier bietet es sich bei besonders gefährdeten Objekten (wie beispielsweise besonders sperrige Möbel) den Zustand auch vor dem Umzug – etwa mit entsprechenden Fotos – zu dokumentieren. Wer einen entstandenen Schaden beim Umzugsunternehmen reklamieren will, muss die gesetzlichen Fristen beachten. „Sofern möglich, sollten Schäden sofort während des Umzugs dem Teamleiter gemeldet und auf dem Arbeitsschein festgehalten werden. Offen ersichtliche Schäden sind dem Spediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich spezifiziert anzuzeigen. Nicht offen ersichtliche Schäden müssen dem Umzugsunternehmen spätestens 14 Tage nach Ablieferung gemeldet worden sein. Generell gilt, dass der Schaden schriftlich spezifiziert und gemeldet werden muss.